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Gewichtsholzvereinbarung


Vereinbarung zum Waldindustrieholzkauf nach Gewicht
zwischen dem
Gesamtverband Holzhandel (BD HOLZ - VDH) e.V.
und dem
Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. 

1. Allgemeines
Die Ermittlung des Verkaufsmaßes durch Beauftragte des Käufers setzt absolut korrekte Abwicklung des Verfahrens und vollständige Kontrollmöglichkeit voraus. Bei der Vermessung darf nur geschultes, zuverlässiges Personal beauftragt werden.

2. Ermittlung des Lieferungsgewichts
Die Gewichtsmessung erfolgt unmittelbar nach Eingang des Industrieholzes im Verarbeiterwerk. Der gesamte Meßvorgang (Ermittlung des Lieferungsgewichts, Probenahme für die Trockengehaltsermittlung) soll räumlich konzentriert erfolgen, so daß Störungen durch Fremdeinflüsse (Witterung etc.) vermieden werden. Das Frischgewicht jeder Lieferung wird als Nettogewicht bei Werkseingang mit einer automatischen Brückenwaage (Wiegebereich 50 t, Wiegegenauigkeit 20 kg) ermittelt. Reicht die Länge der Waagenplattform für das Wiegen von Langholzfahrzeugen nicht aus, kann nach Anhörung des zuständigen Eichamtes im Einvernehmen mit dem Prüfungsbeauftragten Achsdruckwiegung vereinbart werden. Enthält eine Ladung Holz von verschiedenen Abrechnungseinheiten, so sind die Teilladungen getrennt zu verwiegen. Das Ergebnis der Wiegung wird durch die vom Drucker der Waage gefertigte Wiegekarte dokumentiert.

3. Probenahme zur Trockengehaltsermittlung
Die Probenahme erfolgt zum Zeitpunkt der Ermittlung des Frischgewichtes an einem witterungsgeschützten Platz in der Regel mit einer speziell hierfür geeigneten Kettenfräse. In jedem Fall muß der Auffangbehälter witterungsgeschützt und mit der Fräse bzw. Motorsäge verbunden sein. Die Probe wird als Sammelprobe aus mindestens 10 die gesamte Ladung repräsentierenden Hölzern entnommen (siehe beiliegende Anweisung zur atro-Ermittlung). Sie muß die gesamte Stammlänge erfassen, wobei jedoch die beiderseitigen Enden auszusparen sind (Abstand bei Langholz mindestens 50 cm, bei Kurzholz bis 3 m mindestens 25 cm) und sie muß den Stammquerschnitt repräsentieren (durch Einstiche mit der Fräse bis zur Markröhre bzw. durch halben oder ganzen Trennschnitt mit der Säge). Bei der Probenahme mit der Fräse sind diese Forderungen durch diagonale Probenahme über eine Längsseite der Ladung hinweg und durch Beachtung der Tiefenbegrenzlehre erfüllt. Für eine laufende Unterhaltung, insbesondere gleichmäßige Schärfung der Fräs- bzw. Sägekette ist zu sorgen.

4. Verwahrung der Proben
Die Sammelproben sind unverwechselbar zu kennzeichnen. Die Trockengehaltsmessung soll sich unmittelbar an die Probenahmen anschließen. Ist dies aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, sind die Proben in luftdicht verschlossenen Behältern so zu verwahren, daß eine Änderung des Trockengehalts bis zur Trockengehaltsmessung ausgeschlossen ist.

5. Messung des Trockengehalts
Die Trockengehaltsmessung erfolgt nach der Darrmethode (DIN 52183). Die Sammelprobe einer jeden Lieferung ist vor der Messung in, einem geeigneten Behälter gut zu durchmischen. Aus dieser Mischprobe werden mindestens 100 g (Wiegegenauigkeit 0,1 Gramm) in einem geeigneten Trocknungsbehälter (Aluschale) eingewogen, anschließend mindestens 12 Stunden in einem Trockenschrank mit Luftumwälzung bei 103° C getrocknet und danach zurückgewogen. Die Einwaage und Auswaage sowie der Name des Ermittlers sind in geeigneter Weise (auf dem Wiegeschein, durch Ausdruck der Probenwaage oder EDV-Erfassung) zu dokumentieren. Zur Wiegung der Proben ist eine geeichte, mindestens kalibrierte Waage mit Drucker zu verwenden. Die ausgedruckten Ergebnisse der Wägung sind beim Wiegeschein zu belassen.

Der Trockengehalt T in Prozent ergibt sich aus

 

Auswaage darrtrockener Späne (g) x 100 = T (%)
-----------------------------------------

Einwaage Frischprobe (g)

 

6. Ermittlung des atro-Gewichts
Das atro-Gewicht GO einer Holzlieferung errechnet sich aus Frischgewicht GU, und Trockengehalt T nach der Formel

 

GO = GU x   T
  --------
  100 (kg)

 

7. Kontrolle
Der Lieferant kann einen unabhängigen, sachverständigen Beauftragten zur Überprüfung der Werksvermessung entsenden.

8. Information
Die anliegende Verfahrensanweisung ist dem Personal das mit der Ermittlung des Verkaufsmaßes beauftragt ist, auszuhändigen.

9. Abweichungen von der Verfahrensvorschrift
sind im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfungbeauftragten möglich, sofern sie keine Einbußen an Meßgenauigkeit zur Folge haben.

10. Wiegescheindaten

  • Holzart / Holzartengruppe
  • Zustand (saftfrisch, frisch, trocken)
  • Kfz-Kennzeichen des Abholfahrzeuges (Motorwagen und ggf. Anhänger)
  • Fuhrunternehmen
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs im Werk (= Wiegedatum)
  • Bruttogewicht des Fahrzeugs
  • Taragewicht des Fahrzeugs
  • Nettogewicht (Frischgewicht der Ladung)
  • Probenummer
  • Probenehmer
  • Trockengewicht (atro-Gewicht)
  • Anliefervolumen bei IS bis 3 m (ggf. erfaßt durch Lieferant).
  • Der Wiegeschein und das Ergebnis der atro-Ermittlung sind so schnell wie möglich dem Lieferanten zu übermitteln (spätestens nach 14 Tagen).

11. Verbreitung
Die Vereinbarung wird bei den beteiligten Verbänden hinterlegt. Den in den beteiligten Verbänden nicht vertretenen Unternehmen wird die Anwendung empfohlen. In individuellen Verträgen kann auf die Vereinbarung Bezug genommen werden. Ziel ist es, diese Vereinbarung als Handelsbrauch zu etablieren.

Frankfurt, den 16.09.1998

Gesamtverband Holzhandel
(BD HOLZ - VDH) e.V.
Vorsitzender Fachabteilung Rohholz
Axel Allihn
Verband der Deutschen
Holzwerkstoffindustrie e.V.
Vorsitzender Rohholzausschuß
Hans-Jörg Wechselberger
    Anweisung zur atro-Ermittlung von Industrieholz

Ermittlung des Lieferungsgewichts
Bei Werkseingang ist der Lkw mit der Industrieholzlieferung zu wiegen, das Ergebnis ist zu dokumentieren. Beim Verlassen des Werkes wird der Lkw nochmals leer gewogen, aus der Differenz ergibt sich das Frischgewicht der Lieferung. Gewichtsbeeinflussende äußere Faktoren sind bei den Wiegevorgängen konstant zu hatten, d.h. war der Lkw-Fahrer bei der ersten Wiegung im Fahrzeug, so muß er auch bei der zweiten Wiegung im Fahrzeug sein.

Probennahme

  • Schneeauflagen sind vor der Probennahme zu entfernen.
  • Die Probe wird als Sammelprobe aus mindestens 10 die gesamte Ladung repräsentierenden Hölzern entnommen. Die Probennahme hat diagonal über eine Längsseite des Lkw's bzw. bei Zügen diagonal über die Längsseite des Anhängers und des Zugfahrzeugs zu erfolgen.
  • Die Einzelproben sollen die gesamte Stammlänge erfassen, wobei jedoch beim Langholz die beiderseitigen Enden im Abstand von mindestens 50 cm bzw. beim Kurzholz von mindestens 25 cm auszusparen sind.
  • Die Einzelprobe muß den Stammquerschnitt repräsentieren: Mit der Fräse muß bis zur Stammitte eingestochen werden (gewährleistet durch Beachtung der Tiefenbegrenzlehre) mit der Motorsäge muß ein halber (bis zur Markröhre) oder ganzer Trennschnitt geführt werden. Besonders beim Nadelholz ist die Erfassung des Stammkerns sehr wichtig.
  • Für eine laufende Unterhaltung, insbesondere gleichmäßige Schärfung der Fräs- bzw. Sägekette ist zu sorgen.
  • Bei Regen- oder Schneewetter ist zu gewährleisten, daß die Sammelprobe nicht naß wird.
  • Pro Einzelstamm darf nur 1 Schnitt gemacht werden.

Verwahrung der Proben

  • Die Sammelproben sind unverwechselbar zu kennzeichnen.
  • Die Probeneinwaage soll sich unmittelbar an die Probennahme anschließen.
  • Ist dies aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, sind die Proben in luftdicht verschlossenen Behältern so zu verwahren, daß eine Änderung des Trockengehalts bis zur Trockengehaltsmessung ausgeschlossen ist.
  • Die Probe ist eindeutig zu kennzeichnen.

Messung des Trockengehalts

  • Die Sammelprobe einer jeden Lieferung ist vor der Messung in einem geeigneten Behälter gut zu durchmischen.
  • Aus dieser Mischprobe werden mindestens 100 Gramm in einem geeigneten Trocknungsbehälter eingewogen. Eine Einwaage auf genau 100 Gramm ist nicht erforderlich.
  • Das Ergebnis der Einwaage und der Ermittler werden in geeigneter Weise dokumentiert.
  • Die Probe ist im Trockenschrank mindestens 12 Stunden bei 103° Celsius zu trocknen.
  • Nach dem Trocknungsprozeß wird die Probe aus dem Trockenschrank entnommen und sofort erneut verwogen. Das Ergebnis der Auswaage darrtrockener Späne und der Ermittler sind ebenfalls in ggeigneter Weise zu dokumentieren.
  • Nach der Wiegung der darrtrockenen Späne ist der Trocknungsbehälter (Aluschale) zu entleeren und wiederum zu verwiegen.
  • Das Gewicht des Trocknungsbehälters ist ebenfalls zu dokumentieren.
  • Ist das Gewicht des Trocknungsbehälters bekannt, genügt es, einen entsprechenden, nachvollziehbaren Abzug zu machen.

Der Trockengehalt T in % ergibt sich aus:

 

Auswaage darrtrockener Späne (g) x 100 = T (%)
-----------------------------------
Einwaage Frischprobe (g)

 

Kriterien für die Abgrenzung Verkauf auf dem Stock und Selbstwerbung

Verkauf auf dem Stock

  • Abschluß des Holzkaufvertrages unter Angabe von Menge und Preis
  • Gefahrenübergang zum Zeitpunkt des Vertrragsabschlusses
  • Der Käufer führt den Einschlag selbst durch oder läßt einschlagen.
  • Das Risiko der tatsächlichen Abweichung von Menge und Qualität gegenüber der vertraglichen Abweichung tragen Käufer und Verkäufer gleichermaßen
  • es dürfen keine sonstigen Arbeiten vereinbart sein
  • Folgende Regelungen zum Schutz des Waldeigentümers sind zulässig:
  • Haftungsfreistellung des Waldeigentümers bei Wegeunfällen
  • Haftungsregelung für Rückeschäden
  • Regelungen zur Bestandesschonung
  • Regelung des Einsatzzeitraums
  • Straf- und Schadensersatzvereinbarungen bei Fällung nicht markierter Bäume
  • Aufarbeitungsgrenze, der Käufer muß aber den kompletten Rohschaft verwerten dürfen

Selbstwerbung:

  • der Selbstwerber hat weitere Dienstleistungen zu erbringen, die mit dem Holzpreis verechnet werden
  • Verwendung der Begriffe Auftragnehmer, Auftraggeber, Werkvertrag"
  • Vertragliche Anforderungen an den Selbstwerber wie:
  • Versicherungsnachweise
  • Vorlage der Gewerbeanmeldung
  • Aufenthaltserlaubnis der Arbeiter
  • Nachweis der Sachkunde
  • Verbandsmitgliedschaft, etc.
  • Vorschriften zur Sortimentierung und Aufarbeitung
  • Vermessung erst nach Aufarbeitung
  • Festlegung von jeweiliger Holzmenge oder Holzpreis erst nach Vermessung
  • Unterschiedliche Preisgestaltung je nach Aufarbeitungsart

Holz-ABC...

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